TÜV ohne Zulassung – Fahrzeug abgemeldet

Mit der Änderung des §16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Kurzzeitkennzeichen nur noch mit „gültigem Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind“ erworben werden.

Kurzzeitkennzeichen auch ohne TÜV

Nach dem Absatz 7 des §16a der FZV kann auch ohne gültiger Hauptuntersuchung ein Kurzzeitkennzeichen erworben werden. Jedoch dürfen „ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.“

Im weiteren dürfen „Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden“, sollte KEINE Mangelfreiheit bei der TÜV-Prüfung bescheinigt werden.

Im Klartext
Ohne gültiger Hauptuntersuchung darf ein Kurzzeitkennzeichen erworben werden. Dieses darf jedoch nur für Fahrten zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Somit kann ein Fahrzeug NICHT in Hamburg ohne Hauptuntersuchung erworben werden und in Ingolstadt / Gaimersheim bei uns zum TÜV vorgefahren werden. Werden Mängel bei dem Fahrzeug festgestellt, darf mit dem Kurzzeitkennzeichen eine Werkstatt im gleichen Zulassungsbezirk oder dem angrenzenden Zulassungsbezirk aufgesucht werden.

Ist die TÜV-Prüfung bestanden, darf das Kennzeichen sogleich als „normales“ Kurzzeitkennzeichen benutzt werden. Die gültige Hauptuntersuchung sollte mitgeführt werden.

Fahrten mit zugeteiltem Kennzeichen

Der §12 Absatz 4 der FZV regelt ebenfalls Fahrten, welche ohne gültiger TÜV-Prüfung durchgeführt werden können:Bestätigung Zulassungsstelle

„Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind“

Somit ergeben sich folgende Kriterien:

  • Kennzeichen am Fahrzeug angebracht
  • Kennzeichen ist auf Sie zugeteilt
  • bestehende Haftpflichtversicherung

Dann dürfen Fahrten zur nächsten TÜV-Prüfstelle, sowie zur Zulassungsstelle durchgeführt werden. Vorsicht, auch hier nur innerhalb des eigenen Zulassungsbezirks oder eines angrenzenden Bezirks.

Eine Internetreservierung zählt nicht als zugeteiltes Kennzeichen!

Mit dem Anhänger

Selbstverständlich können Fahrzeuge jeder Art mit einem Anhänger oder Transporter zur TÜV-Prüfstelle gebracht werden.

Mit roten Kennzeichen

Inhaber oder Besitzer von „roten Kennzeichen“ (Werkstattkennzeichen) können selbstverständlich bei registrierten Fahrten zu der jeweiligen TÜV-Prüfstelle fahren.