Ein Kasko oder Teilkasko Schaden ist nach Vertragsrecht zwischen Ihnen und der Versicherung geregelt. Die „AKB – Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ der jeweiligen Versicherung regelt die jeweiligen Ansprüche. Diese AKB ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Es gibt jedoch eine „Vorlage“ die vom KKB erarbeitet wurde.

Was ist Versichert?

Wenn mit Ihrem Fahrzeug ein Anderer geschädigt wird.

  1. Personen verletzt oder getötet werden
  2. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen
  3. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
    Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),

Was zählt zu Teilkasko Schäden?

  • Brand und Explosion
    Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, dass ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
  • Entwendung – Diebstahl
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
  • Zusammenstoß mit Haarwild
  • Glasbruch
  • Kurzschlussschäden an der Verkabelung

Was zählt zu Vollkasko Schäden?

  • Ereignisse der Teilkasko
  • Unfall
    Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
    keine Unfallschäden sind deshalb:

    1. Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
    2. Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
    3. Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
    4. Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
    5. Verwindungsschäden.
  • Mut- oder böswillige Handlungen

Was zahlt die Versicherung

  • Reparatur (bis Wiederbeschaffungswert)
  • Abschleppen
  • Abzug neu für alt: Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
      • bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
      • das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.

Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis

  • bei Pkw, Krafträdern und Omnibussen in den ersten xx Jahren
  • bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten xx Jahren
    nach der Erstzulassung eintritt

Was zahlt die Versicherung nicht

  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • Genehmigte Rennen
  • Reifenschäden
  • Erdbeben, Kriegsereignise, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
  • Schäden durch Kernenergie

Pflichten im Schadenfall

Anzeigepflicht
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.