Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko – der Unterschied
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht und zahlt für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen – an Personen, an Sachen und reine Vermögensschäden. Für Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug ist sie nicht zuständig.
Dafür gibt es die freiwillige Kaskoversicherung. Ein Kasko- oder Teilkaskoschaden wird nach dem Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung reguliert. Maßgeblich sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Ihres Versicherers. Diese unterscheiden sich von Versicherung zu Versicherung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht dazu unverbindliche Musterbedingungen, an denen sich die folgende Übersicht orientiert.
Hatten Sie unverschuldet einen Unfall, ist dagegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zuständig. Was dann gilt, lesen Sie auf unserer Seite zum Unfallgutachten im Haftpflichtschaden.
Was zählt zu Teilkaskoschäden?
- Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Schmor- und Sengschäden zählen nicht dazu.
- Entwendung, insbesondere Diebstahl und Raub
- Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung
- Zusammenstoß mit Haarwild, je nach Vertrag auch mit Tieren aller Art
- Glasbruch
- Kurzschlussschäden an der Verkabelung
- je nach Vertrag Tierbiss, etwa durch Marder, und Folgeschäden daraus
Was zählt zu Vollkaskoschäden?
Die Vollkasko umfasst alle Leistungen der Teilkasko und zusätzlich:
- Unfälle, auch selbst verschuldete. Ein Unfall ist ein Ereignis, das unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt.
- Mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen, zum Beispiel Vandalismus
Keine Unfallschäden im Sinne der Musterbedingungen sind unter anderem:
- Schäden, die allein durch einen Bremsvorgang entstehen, etwa an Bremsanlage oder Reifen
- Schäden allein durch einen Betriebsvorgang, etwa falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung
- Schäden allein durch Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung
- Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ohne Einwirkung von außen, etwa beim Rangieren
- Verwindungsschäden
Was zahlt die Kaskoversicherung?
- die erforderlichen Reparaturkosten, höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert
- bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts
- Abschleppkosten im vereinbarten Rahmen
Davon abgezogen wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung. Werden bei der Reparatur alte Teile durch neue ersetzt oder wird das Fahrzeug neu lackiert, kann die Versicherung einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. In den ersten Jahren nach der Erstzulassung ist dieser Abzug nach den Musterbedingungen auf Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt. Die genauen Fristen stehen in Ihren AKB.
Anders als im Haftpflichtschaden ersetzt die Kaskoversicherung in der Regel keine Wertminderung und keinen Nutzungsausfall. Die Mehrwertsteuer wird meist nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Was zahlt die Versicherung nicht?
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden; bei grober Fahrlässigkeit je nach Vertrag nur anteilig oder gar nicht
- Schäden bei genehmigten Rennen
- reine Reifenschäden
- Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
- Schäden durch Kernenergie
Ihre Pflichten im Schadenfall
Anzeigepflicht: Nach den Musterbedingungen müssen Sie jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche Ihrer Versicherung melden. Ein Diebstahl gehört außerdem sofort zur Polizei. Bei einem Wildunfall lassen Sie sich den Unfall am besten gleich von der Polizei oder dem Jagdpächter bestätigen.
Schadenminderungspflicht: Sie müssen nach Möglichkeit dafür sorgen, dass der Schaden nicht größer wird, und Weisungen der Versicherung einholen und befolgen.
Prüfen Sie Ihre Bedingungen außerdem auf Punkte wie eine Werkstattbindung: Dann müssen Sie das Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren lassen, sonst kann die Leistung gekürzt werden.
Wer begutachtet den Kaskoschaden?
Im Kaskoschaden beauftragt in der Regel Ihre Versicherung selbst einen Sachverständigen. Möchten Sie den Schaden zusätzlich unabhängig dokumentieren lassen, etwa weil Sie mit der Schadenhöhe nicht einverstanden sind, kann ein eigenes Kaskogutachten sinnvoll sein. Die Kosten dafür trägt die Versicherung nicht automatisch – sprechen Sie uns vorher an. Für Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe sehen viele Bedingungen ein eigenes Sachverständigenverfahren vor.
Hinweis: Diese Übersicht orientiert sich an den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV. Ihre tatsächlichen Ansprüche und Pflichten ergeben sich allein aus den AKB Ihres Versicherungsvertrags.
Häufige Fragen
Zahlt die Teilkasko einen Wildunfall?
Ja, der Zusammenstoß mit Haarwild ist in der Teilkasko versichert, je nach Vertrag auch der Zusammenstoß mit anderen Tieren. Lassen Sie sich den Wildunfall von Polizei oder Jagdpächter bestätigen.
Wer zahlt, wenn ich unverschuldet einen Unfall hatte?
Dann ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zuständig, nicht Ihre Kasko. Sie dürfen dann einen eigenen Gutachter beauftragen. Mehr dazu auf unserer Seite zum Unfallgutachten.
Bekomme ich in der Kasko eine Wertminderung ersetzt?
In der Regel nicht. Die Wertminderung ist eine Position des Haftpflichtschadens und in den üblichen Kaskobedingungen ausgeschlossen.
Bis wann muss ich den Schaden melden?
Nach den Musterbedingungen innerhalb einer Woche. Maßgeblich sind die Fristen in Ihren eigenen Versicherungsbedingungen.

