Was hat sich geändert?
Bis Ende 2024 konnten Motorradfahrer auch abweichende Reifentypen fahren, wenn sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Reifenfreigabe) des Reifenherstellers vorlegen konnten. Die bisherige Übergangsregelung ist ausgelaufen. Seit 2025 dürfen bei Motorrädern mit Reifenbindung nur noch die vom Fahrzeughersteller freigegebenen Reifen- und Profiltypen gefahren werden.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind vor allem Motorräder mit nationaler Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) oder einer Einzelbetriebserlaubnis, für die eine sogenannte Reifenfabrikatsbindung besteht.
- Abweichende Reifengrößen oder Profiltypen sind dann nicht mehr zulässig – auch wenn die Reifen bei Tragfähigkeit und Geschwindigkeit eigentlich passen würden.
Motorräder mit EU-Zulassung (EG-Typgenehmigung) dürfen weiterhin Reifen anderer Hersteller fahren, sofern diese genau der eingetragenen Reifengröße entsprechen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug in allen relevanten Bereichen im Originalzustand ist.
Tipp: Feld 22 genau prüfen
In vielen Fahrzeugscheinen steht in Feld 22 der Hinweis „Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten“. Dieser Eintrag wurde vielfach standardmäßig übernommen und trifft nicht immer zu. Ob tatsächlich eine Bindung besteht, ergibt sich aus der Betriebserlaubnis selbst. Wir prüfen das gern für Ihr Motorrad.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Wer dennoch andere Reifen montieren möchte, hat grundsätzlich zwei Wege:
- eine Einzelbegutachtung durch einen dafür befugten Sachverständigen, bei der unter anderem die Freigängigkeit der Reifen und das Fahrverhalten geprüft werden
- eine Freigabe bzw. Genehmigung über den jeweiligen Fahrzeughersteller
Wichtig: Diese Schritte müssen vor der nächsten Hauptuntersuchung erledigt sein. Andernfalls kann die HU nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Ob und in welchem Umfang die Begutachtung bei uns möglich ist, klären wir gern vorab am Telefon.
Besonderheit bei älteren Motorrädern
Motorräder, die vor 2003 zugelassen wurden, haben in der Regel eine nationale Typgenehmigung. Dort sind die zulässigen Reifenmarken und -größen direkt aufgeführt.
Bei Motorrädern mit EU-Zulassung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II meist nur die Reifengröße vermerkt. Die empfohlenen Reifentypen finden Sie bei den jeweiligen Motorradherstellern.
Ihr Ansprechpartner in Gaimersheim
Als TÜV SÜD Prüfstelle Gaimersheim beraten wir Sie zu den Reifenregeln und begleiten Sie bis zur bestandenen Hauptuntersuchung. Ob Ihr Motorrad betroffen ist, sehen wir am schnellsten mit Fahrzeugschein und – falls vorhanden – der Betriebserlaubnis. Einen Termin können Sie online buchen, oder Sie kommen ohne Termin während der Öffnungszeiten vorbei.
Hinweis: Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Gesetzliche Vorgaben können sich jederzeit ändern.
Häufige Fragen
Gilt die Neuregelung für alle Motorräder?
Betroffen sind vor allem Motorräder mit nationaler ABE oder Einzelbetriebserlaubnis und tatsächlicher Reifenfabrikatsbindung. Bei EU-typgenehmigten Motorrädern dürfen Reifen anderer Hersteller in der eingetragenen Größe weiter gefahren werden.
Reicht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers noch?
Bei Motorrädern mit Reifenbindung nicht mehr. Seit 2025 sind dort nur noch die vom Fahrzeughersteller freigegebenen Reifen zulässig, es sei denn, eine Einzelbegutachtung oder Herstellerfreigabe liegt vor.
Was passiert, wenn bei der HU nicht zulässige Reifen montiert sind?
Dann kann die Hauptuntersuchung nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Klären Sie die Reifenfrage deshalb vor dem HU-Termin.

